Informationen zur Grundsteuer

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Fragen und Antworten zum Grundsteuerbescheid

Warum erhalte ich einen Grundsteuerbescheid?

Am 10.April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Berechnungsgrundlage des derzeit gültigen Systems der Grundsteuer auf Grundlage der sogenannten Einheitswerte für verfassungswidrig.

Die neuen Grundsteuerbescheide 2025 beinhalten erstmals die Bewertung der Grundsteuer nach der gesetzlich in Bayern vorgeschriebenen neuen Bewertungsmethode (Stichtag 01.01.2022).

Diese Bewertungen führte ausschließlich das Finanzamt durch, welches uns anschließend den entsprechenden Grundsteuermessbetrag übermittelt hat. Die Stadt Abensberg ist an die vom Finanzamt übermittelten Grundlagen gebunden und ermittelt hieraus Ihre zu zahlende Grundsteuer.

Die Stadt Abensberg hat keinen Einfluss auf die Höhe Ihres Messbetrages. Bei Nachfragen oder Unstimmigkeiten hierzu wenden Sie sich bitte ausschließlich an das zuständige Finanzamt unter Angabe Ihres Aktenzeichens und nicht an die Stadt Abensberg.

 

Warum bekomme ich einen Bescheid obwohl das Objekt bereits veräußert wurde?

Da Sie zum Zeitpunkt der Bewertung durch das Finanzamt (zum Stichtag 01.01.2022) noch Eigentümer waren.

Erfolgte in der Zwischenzeit jedoch ein Eigentümerwechsel, hat diesen das Finanzamt noch nicht nachvollzogen.

Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an das zuständige Finanzamt.

 

Warum muss ich noch für das ganze Kalenderjahr Grundsteuer bezahlen, obwohl die Veräußerung unterjährig erfolgte?

Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Jahressteuer gemäß § 9 Grundsteuergesetz und wird nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres festgesetzt. Das heißt, auch wenn Sie das Objekt im Laufe des letzten Kalenderjahres veräußert haben, bleiben Sie noch für das restliche Jahr Steuerschuldner. Eine Umschreibung der Grundsteuer auf die neuen Eigentümer erfolgt nach Änderung durch das Finanzamt zum 01.01. des Folgejahres.

Hierfür erhalten Sie zu gegebener Zeit entsprechende Bescheide.

Aufgrund erhöhtem Arbeitsaufkommens beim Finanzamt durch die Bearbeitung der Grundsteuerreform kann es noch etwas Zeit in Anspruch nehmen, bis der genannte Vorgang bearbeitet wird.

Solange der Grundsteuermessbescheid nicht geändert wird, muss dieser zwingend von der Stadt angewandt und umgesetzt werden. Die Zahlungspflicht für die Grundsteuer besteht weiterhin fort und wird auch durch einen Einspruch beim Finanzamt nicht gehemmt.

Nach Umschreibung bzw. dem Eigentümerwechsel werden bereits bezahlte Fälligkeiten automatisch rückerstattet.

 

Fragen und Änderungen zu Namen oder Adressen

Falls Sie konkrete Fragen oder Anliegen zu Adress- oder Namensänderungen haben, können Sie sich gerne telefonisch an uns wenden, jedoch kann es aufgrund des zu erwartenden erhöhtem Arbeits- und Telefonaufkommens zu Verzögerungen und Wartezeiten kommen.

Alternativ können Sie uns per Post oder E-Mail (veronika.schauer@abensberg.de) kontaktieren.

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis
Ihre Steuerverwaltung



Veröffentlicht von Silvia Fränkel , 06.12.2024
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