Recht viel Neues im neuen Jahr

Recht viel Neues im neuen Jahr

Recht viel Neues im neuen Jahr

Der Überblick der IHK Regensburg für Unternehmen.


Laufend müssen sich Unternehmen an neue Regelungen in der Gesetzgebung anpassen. Erst zum 18. November 2023 traten mit dem Energieeffizienzgesetz (www.ihk.de/regensburg/enefg) und der schrittweisen Einführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (www.ihk.de/regensburg/feg) wesentliche Neuerungen bei den Themen Energie und Fachkräftegewinnung in Kraft.


Der 1. Dezember 2023 brachte gravierende Änderungen bei der Lkw-Maut. Neben den direkten Kosten für die Infrastruktur werden nun auch Aspekte wie Lärm und Schadstoffausstoß eingepreist. Die Höhe des CO2-Aufschlags etwa richtet sich nach den neu eingeführten CO2-Emissionsklassen.


Am 17. Dezember endete die Frist zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) für Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten. Das HinSchG soll einen umfassenden Schutz von Whistleblowern sicherstellen. Alle Unternehmen mit der entsprechenden Beschäftigtenzahl müssen eine Meldestelle eingerichtet haben, bei der Missstände vertraulich gemeldet werden können. Die größeren Unternehmen mussten dies schon bis 2. Juli 2023 umsetzen. (www.ihk.de/regensburg/hinschg)


Das vom Bundestag bereits verabschiedete Wachstumschancengesetz wird indes bis zum Jahreswechsel wohl nicht mehr auf den Weg gebracht werden. Es steckt derzeit im Vermittlungsausschuss vom Bundestag und Bundesrat fest. Darin enthaltene Neuerungen wie zum Beispiel eine Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen bei der steuerlichen Forschungsförderung täten der Liquidität der Unternehmen gut.

Mehrwertsteuer in der Gastronomie – Wie läuft das in der Silvesternacht?
Die während der Corona-Pandemie eingeführte Senkung der Mehrwertsteuer (MwSt.) für die Gastronomie läuft aus. Damit liegen die Umsatzsteuersätze für Restaurant- und Verpflegungsleistungen für Speisen vom 1. Januar 2024 an wieder bei 19 Prozent. In der Silvesternacht 2023/24 wird die Umstellung vereinfacht gehandhabt. Damit die Gastronomen nicht vor Mitternacht das Essen mit sieben Prozent und nach Mitternacht mit 19 Prozent MwSt. berechnen müssen, kann für die gesamte Silvesternacht noch der ermäßigte Umsatzsteuer-Satz angewendet werden.

Modernisierung der guten alten GbR
Am 1. Januar 2024 treten zahlreiche Neuerungen für bereits bestehende, aber auch für neu zu gründende Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft. Unter anderem wird die Rechtsfähigkeit einer GbR kodifiziert, ein Gesellschaftsregister geschaffen und die Haftung der Gesellschafter geregelt. Für manche GbRs wird die Eintragung im Register Pflicht, vor allem wenn beispielsweise Eintragungen oder Änderungen zu Immobilien im Grundbuch erfolgen sollen. Auch wird die eingetragene GbR umwandlungsfähig, d.h. Umstrukturierungen nach dem Umwandlungsgesetz werden auch unter Beteiligung einer eingetragenen GbR möglich sein.

Geldwäsche-Prävention bei Luxusartikeln
Oldtimer, teure Uhren, Antiquitäten… manche Luxusartikel stehen im Verdacht, dass sie auch mal der Geldwäsche dienen könnten. Unternehmen, die solche Produkte anbieten, so genannte Güterhändler, sind genau wie Banken oder Immobilienmakler zur Geldwäscheprävention verpflichtet. Neu ist, dass für sie ab 2024 eine Registrierungspflicht bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) besteht. Sie müssen sich elektronisch registrieren.

Ausgleichsabgabe Schwerbehinderte steigt
Die Ausgleichsabgabe für Betriebe, die keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen, steigt mit dem Erhebungsjahr 2024. Mit dem neuen Gesetz wird bei der Ausgleichsabgabe ein vierter Staffelbetrag für die Betriebe eingeführt, die keinen schwerbehinderten bzw. diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderung beschäftigen. Für diese Betriebe gilt ein deutlich höherer Abgabesatz. Monatlich müssen im Erhebungsjahr 2024 je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz 210 Euro von Arbeitgebern mit weniger als 40 Arbeitsplätzen, 410 Euro von Arbeitgebern mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen bzw. 720 Euro ab 60 Arbeitsplätzen entrichtet werden. Arbeitgeber, die ihre Beschäftigungspflicht zumindest teilweise erfüllen, sind von dieser Gesetzesänderung nicht betroffen.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen
Ab 1. Januar 2024 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern bei 7.450 Euro im Monat (2023: 7.100 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.550 Euro im Monat (2023: 7.300 Euro). In der Gesetzlichen Krankenversicherung steigt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze auf 69.300 Euro pro Jahr (5.775 Euro pro Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.100 Euro pro Jahr (5.175 Euro pro Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze für Arbeitslosenversicherung beträgt im Westen 7.550 Euro, im Osten 7.450 Euro pro Monat.

Mindestlohn steigt
Der Mindestlohn steigt von derzeit noch 12 Euro auf 12,41 Euro zum 1. Januar 2024. Ein Jahr später steigt er dann auf 12,82 Euro.

Hohe Standards bei den Lieferketten
Ab dem 1. Januar 2024 sind Unternehmen laut Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit über 1.000 Beschäftigten dazu verpflichtet, ihre Lieferketten im Hinblick auf menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten angemessen zu überwachen. Bisher lag die Schwelle bei 3.000 Mitarbeitern. Die im LkSG verankerten Sorgfaltspflichten verpflichten Unternehmen dazu, ein betriebliches Risikomanagement einzurichten und ihre Lieferketten regelmäßig und anlassbezogen zu analysieren. Unternehmen müssen darüber hinaus ein Beschwerdeverfahren einrichten und, falls erforderlich, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen.

Einwegkunststoff-Fonds
Im Zuge der Einwegkunststoffrichtlinie soll das in Verkehr bringen von entsprechenden Verpackungen reduziert werden. Hersteller, die bestimmte Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellen oder verkaufen müssen ab 2025 jährlich in den neuen Einwegkunststoff-Fonds einzahlen. Die Höhe richtet sich nach Produktart und Masse. Städte und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts wiederum können ihre Sammlungs- oder Reinigungsmaßnahmen und andere erstattungsfähigen Leistungen an das Umweltbundesamt melden. Die eingezahlten Mittel werden dann anteilig an sie ausgeschüttet. Registrierung und jährliche Meldung werden bereits ab 2024 Pflicht. Dafür wird zum 1. Februar 2024 vom Umweltbundesamt (UBA) die digitale Plattform DIVID freigeschaltet. Über die werden alle Registrierungen, Einzahlungen und Ausschüttungen abgewickelt.

Neue EU-Batterieverordnung
Die neue EU-Batterieverordnung ist bereits am 17. August 2023 in Kraft getreten und ersetzt die bis dahin geltende Batterierichtlinie. Nach einer Frist von sechs Monaten ist sie ab 18. Februar 2024 in allen EU-Mitgliedstaaten gültig. Mit dem Gesetz sollen die Kreislaufwirtschaft, Ressourcennutzung und -effizienz sowie der Lebenszyklus von Batterien verbessert werden. Die einzelnen Vorgaben treten schrittweise in Kraft.

Pfandpflicht für Milcherzeugnisse
Bereits seit Anfang 2022 sind alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und alle Getränkedosen pfandpflichtig. Am 1. Januar 2024 endet die im Verpackungsgesetz festgelegte Übergangsfrist von Einwegkunststoffgetränkeflaschen für Milchprodukte. Dementsprechend unterliegen Milch, Milchmischgetränke und alle trinkbaren Milcherzeugnisse von 0,1 bis 3,0 Liter Füllvolumen zum Jahreswechsel der Pfandpflicht.

Gebäudeenergiegesetz
Dieses Gesetz beinhaltet zahlreiche Fristen und Übergangsvorschriften. Ab dem 1. Januar 2024 ist jedoch der Einbau von Heizungen mit einem Erneuerbaren-Anteil von mind. 65 Prozent in Neubauten in Neubaugebieten Pflicht. Bestehende Heizungen dürfen weiterbetrieben und repariert werden. Im Jahr 2045 müssen diese Heizungen allerdings klimaneutral umgestaltet sein. Ab 2024 eingebaute Wärmepumpen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen sind zwei Jahre nach Inbetriebnahme verpflichtend einer Betriebsprüfung zu unterziehen. Diese Prüfung ist alle fünf Jahre zu wiederholen.

Energieeffizienzgesetz
Das neue Energieeffizienzgesetz sieht für Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrach von mehr als 2,5 GWh eine elektronische Meldung zum 31. März eines jeden Jahres über eine „Plattform für Abwärme“ an die Bundesstelle für Energieeffizienz vor. Die erste Meldung wäre laut Gesetz bereits zum 1. Januar 2024 vorgeschrieben gewesen. Hier wurde nun die unverhältnismäßige Belastung der betroffenen Unternehmen und technische Nicht-Umsetzbarkeit erkannt ist. Daher wurde die Bußgeldbewehrung bei Meldeverstoß für sechs Monate ausgesetzt.

Strompreispaket für produzierende Unternehmen
Nach aktuellem Stand und unter Vorbehalt der aktuellen Diskussion um die Finanzierung des Bundeshaushaltes soll für die Jahre 2024 und 2025 eine Absenkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe erfolgen. Zudem soll es Änderungen bei der Strompreiskompensation geben.

Energiepreisbremsen
Die Gaspreis-, Wärmepreis- und Strompreisbremse für Unternehmen wird zum Ende des Jahres 2023 auslaufen. Hintergrund des vorzeitigen Auslaufens ist die aktuelle Diskussion um die Finanzierung des Bundeshaushalts.

Zoll: Änderung bei den Zolltarifnummern
Es gibt immer Anpassungen aufgrund neuartiger Waren oder genauerer Definitionen oder Unterscheidungen in den Warenkreisen. Es wird eine Datei mit der Gegenüberstellung der neuen und alten bzw. angepassten Nummern vom Destatis zur Verfügung gestellt. Mit geänderten Zolltarifnummern gehen auch viele Folgeprozesse im Unternehmen einher, von der Anpassung der Stammdaten über die Exportkontrolle bis hin zur Ermittlung von Präferenzen.

Schweiz: Abschaffung der Industriezölle und Vereinfachung des Zolltarifs
Zum 1. Januar 2024 werden in der Schweiz die Zölle auf die sogenannten Industriegüter abgeschafft. Gleichzeitig erfolgen eine grundlegende Überarbeitung und Vereinfachung des Schweizer Zolltarifs. Die Vereinfachung des Zolltarifs ist ein wichtiger Beitrag zum Bürokratie-Abbau. Für viele Lieferungen können in Zukunft ggf. aufwendige Präferenznachweise entfallen.

CO2-Ausgleichsabgabe „CBAM“ für Importgüter
Unternehmen die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, müssen in der Übergangsphase bis 2025 die direkten und indirekten Emissionen, die im Produktionsprozess der importierten Waren entstanden sind, berechnen, dokumentieren und vierteljährlich melden. Mit der Implementierungsphase ab 2026 sind dann weitreichendere Verpflichtungen sowie der Kauf von so genannten CBAM-Zertifikaten verpflichtend. CBAM ist die Abkürzung für Carbon Border Adjustment Mechanism.

(Text: IHK Regensburg für Oberpfalz und Kelheim. Foto: Knott)



Veröffentlicht von Ingo Knott , 21.12.2023
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