Wirtschaftshilfen für Unternehmen
Informationen im Zeichen der Coronavirus Krise
Der Freistaat Bayern stellt Wirtschaftshilfen für Unternehmen zur Verfügung. Diese Hilfen bestehen aus fünf Bausteinen.
Eine aktuelle Positivliste welche Geschäfte weiterhin öffnen dürfen/sollen finden Sie hier.
Baustein 1: Soforthilfe über einen nichtrückzahlbaren Zuschuss
Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:
- bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,
- bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,
- bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,
- bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.
Den Antrag finden Sie hier.
Baustein 2: Unterstützung durch ein rückzahlbares Darlehen
Vereinbaren Sie daher rechtzeitig einen Termin mit Ihrer Hausbank und halten Sie Ihre wirtschaftlichen Unterlagen zu diesem Termin bereit (aktuellste Jahresbilanz, aktuellste BWA, SuSa, EÜR, letzter ESt. Bescheid). Dies erleichtert den Banken und Sparkassen die Bearbeitung und verkürzt die Genehmigungszeit des Darlehens. Denken Sie bitte auch an ein erstes tilgungsfreies Jahr im Darlehen.
Baustein 3: Bayernfonds zur Beteiligung des Freistaates an Ihrem Unternehmen
Dieser Baustein ist für große Unternehmen (in der Regel über 250 Mitarbeiter) angedacht, die in Liquiditätsschwierigkeiten geraten. Hier beteiligt sich der Staat mit einer Kapitaleinlage vorübergehend am Unternehmen. Wenden Sie sich hierzu bitte direkt an die Bayerische Staatsregierung nach vorheriger Rücksprache mit Ihrer Hausbank.
Baustein 4: Kurzarbeit
Bedingungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld:
- Das Erfordernis, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen ist, wird auf eine Schwelle von 10 Prozent abgesenkt.
- Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet.
- Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
- Wie bereits am 29. Januar 2020 von der Bundesregierung beschlossen, soll im gleichen Zug eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezugs von 12 auf 24 Monate ermöglicht werden.
Die Regelungen erfolgen rückwirkend zum 01. März 2020. Die Beantragung erfolgt über die Bundesagentur für Arbeit.
Den Antrag finden Sie hier.
Baustein 5: Steuerstundung
Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, können Steuerzahlungen gestundet sowie Vorauszahlungen der Gewerbesteuer angepasst werden.
Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.
Den Antrag auf Steuerstundung finden Sie hier. Schicken Sie diesen bitte per Post an